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Foul im Fussball kann für den Verursacher teuer werden

Foult ein Fußballer seinen Gegner mit dem Vorsatz ihn bei dieser Aktion zu verletzen, so kann die Haftpflichtversicherung die Begleichung von Schadensersatzansprüchen verweigern.


Vorab: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kann die Versicherung die Übernahme von Schadenskosten verweigern, die durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich und absichtlich zu Lasten eines Dritten verursacht wurden.

So lag es nach der Ansicht des Gerichts auch in dem entschiedenen Sachverhalt. Der Versicherungsnehmer war während eines Fußballspiels mit einem langen und schnellen Anlauf auf den gegnerischen Spieler zugelaufen und mit seinem gestreckten Bein seitlich und von hinten in diesen hinein gesprungen. Der Gegner erlitt dabei schwere Verletzungen und begehrte deshalb Schmerzensgeld und Schadensersatz von dem Verursacher. Dieser wollte diese Kosten seinerseits durch seine Privathaftpflichtversicherung übernommen wissen, die diesem Begehren jedoch nicht folgen wollte. Zur Begründung führte die Versicherung aus, dass es sich bei dem Verhalten des Versicherungsnehmers um ein absichtliches Foul gehandelt hätte. Auch zielte er bewusst darauf ab, den Gegner zu verletzen. Dieser Auffassung folgte auch das Gericht.

Kurz vor der Verletzungshandlung hatte der Versicherungsnehmer seinem Gegner bereits damit gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Im Zeitpunkt des Angriffs hatte der Verletzte den Ball bereits weitergespielt. Somit hätte die Aktion auch nicht dem Ball gelten können. Vielmehr hätte dem Verursacher bewusst sein müssen, dass es durch die Aktion zu schwersten Verletzungen bei dem Betroffenen kommen könnte. Diese nahm er bewusst in Kauf, so dass man auch nicht von einer im Fußball zu tolerierenden Härte ausgehen konnte. Aufgrund dessen war die Versicherung berechtigt, die Übernahme der Kosten zu verweigern. Der Versicherungsnehmer muss somit alleine für die verursachten Schäden aufkommen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG KA 9 U 162 11 vom 27.09.2012
Normen: § 103 VVG
[bns]
 
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