Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Baurecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Baurecht - Blog

Verjährungsbeginn bei Bürgschaften

Ein Bürgschaftsvertrag kann eine Fälligkeitsvereinbarung enthalten, die zu einem verzögerten Beginn der Verjährungsfrist führt.

Die Vereinbarung in einem Bürgschaftsvertrag, dass der Bürge "nach Aufforderung der Bank Zahlung zu leisten hat", stellt eine zulässige Fälligkeitsvereinbarung dar. Diese führt entsprechend einem Urteil des Oberlandesgerichts München dazu, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zahlungsaufforderung der Bank gegenüber dem Bürgen beginnt. Der Eintritt des Bürgschaftsfalls selbst, regelmäßig die Fälligkeit der gesicherten Hauptverbindlichkeit, spielt dann keine Rolle.

 
[mmk]
 
Gewerbliches Grossbauvorhaben Pinneberg, Kanzlei Hamburg, Kanzlei nahe Buchholz in der Nordheide, Juristische Baubetreuung nahe Pinneberg, Rechtsanwalt Baurecht nahe Stade, Anwaltskanzlei Hamburg, Planervertraege Quickborn, Anwaelte nahe Quickborn, Bauanwalt nahe Geesthacht, Anwalt Baurecht nahe Schenefeld